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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich zustande kommen. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages.

Mindestlohn

In vielen Branchen gelten so genannte Gesamtarbeitsverträge. Diese entsprechen den Kollektivverträgen in Österreich und sehen Mindestlöhne vor. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob tatsächlich ein Gesamtarbeitsvertrag auf das Dienstverhältnis Anwendung findet.

Probezeit

Im Normalfall gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Diese Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung auf 3 Monate verlängert werden. Falls vertraglich nicht anders festgelegt, gilt während der Probezeit für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 7 Tagen zum Ende einer Arbeitswoche.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt

  • 45 Stunden für Beschäftigte in Industriebetrieben, für Büropersonal, für technische und andere Angestellte einschließlich des Verkaufspersonals in Großbetrieben des Einzelhandels,
  • 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

Beispiel:

In der Regel werden 38,5 bis 42,5 Stunden pro Woche gearbeitet.

Jugendliche dürfen maximal 9 Stunden am Tag arbeiten.

Für Nachtarbeit gelten besondere Regelungen!

Nach mehr als 5,5 Stunden ist eine Pause von 15 Minuten, nach mehr als 7 Stunden eine Pause von 30 Minuten und nach mehr als 9 Stunden eine Pause von 60 Minuten zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

Zuschläge

Überstunden sind bis zu einem gewissen Umfang zulässig. Sie müssen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen oder mit einem Überstundenzuschlag von wenigstens 25% ausbezahlt werden, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Beschäftigten mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden muss der Zuschlag nur für die Überzeit (= Mehrarbeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet) von mehr als 60 Stunden pro Jahr zwingend gewährt werden. Bei weniger Überzeit als 60 Stunden kann ein Zuschlag vertraglich ausgeschlossen werden.

Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen, für Personen bis zum 20. Lebensjahr 5 Wochen pro Jahr.

Die Gesamtarbeitsverträge enthalten zum Teil für Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, Urlaubsansprüche bis zu 6 Wochen.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Es gelten einheitliche Kündigungsfristen für die Kündigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit

  • bis zu einem Jahr einen Monat,
  • von 2 bis zu 9 Jahren 2 Monate,
  • von 10 Jahren und länger 3 Monate.

 

 

Die Gesamtarbeitsverträge sehen oftmals abweichende Bestimmungen vor.

Kündigungsschutz

Bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber - abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses - während eines Zeitraumes von 30 bis 180 Tagen nicht kündigen. Eine während dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

Eine Kündigung darf außerdem – bei sonstiger Anfechtbarkeit durch den Arbeitnehmer - nicht während einer Schwangerschaft oder in den ersten 16 Wochen nach einer Entbindung ausgesprochen werden.

Abfertigung

Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, haben bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich Anspruch auf Abfindungszahlungen in Höhe von 2 bis 8 Monatslöhnen. In der Praxis hat diese Regelung jedoch kaum Bedeutung, da Zahlungen der Beruflichen Vorsorge Vorrang haben (siehe dazu unsere Info „Sozialrecht in der Schweiz“!).

 
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