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Am 1. Oktober 1997 ist das revidierte Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in Kraft getreten. Grundsätzlich bedarf der Erwerb nach wie vor einer Bewilligung. In den nachfolgenden Fällen erfolgt der Erwerb jedoch bewilligungsfrei: a)enn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient b)wenn das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient
Bemerkenswert ist, dass der Erwerber der Immobilie und der Benützer der Betriebsstätte nicht übereinstimmen müssen, d.h. neu ist also die Kapitalanlage durch Personen im Ausland in Geschäftsliegenschaften in der Schweiz bewilligungsfrei möglich.
Unter Grunderwerb versteht das Gesetz nicht nur den Kauf eines Grundstücks sondern jedes Rechtsgeschäft, womit derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, nämlich die Verfügungsgewalt über Schweizer Grund und Boden.
So gilt als Grunderwerb auch: • Begründung von Baurecht, Wohnrecht oder Nutzungsrecht an einem Grundstück • Erwerb von Anteilen an juristischen Personen oder Personengesellschaften, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist • Im übrigen jeder Rechtserwerb an einem Grundstück, der eine eigentümerähnliche Position begründet
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