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Besteuerung Holdinggesellschaft Schweiz |
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Zur Vermeidung von Zwei- oder Mehrfachbesteuerung kennen die Schweizer Kantone das sog. Holdingprivileg. Holdinggesellschaften bezahlen keine Gewinnsteuer auf den Erträgen aus den Beteiligungen. Um jedoch als Holding zu gelten, müssen Holdinggesellschaften den Beteiligungszweck statuarisch festhalten, den Gesellschaftszweck wirklich verfolgen, und Beteiligungen bzw. Erträge daraus müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der Aktiven oder Erträge ausmachen. Auf Ebene der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) existiert kein Holdingprivileg. Zur Vermeindung von Doppelbelastungen kennen die Steuergesetze der Kantone und des Bundes schließlich einen sogenannten Beteiligungsabzug. Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken (ca. EUR 1.217.508) aus, so ermäßigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.
Bundesebene: Das oben beschriebene Prozedere führt dazu, dass bei einer reinen Holdinggesellschaft die Bundessteuer weitgehend entfällt.
Kantonsebene: Befreiung von sämtlichen Ertragssteuern bei reinen Holdinggesellschaften. Ev. Beteiligungsabzug bei den übrigen Gesellschafen.
Wenn die oben beschriebenen Beteiligungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird der Ertrag normal besteuert.
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