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Die AG ist in Art. 620 bis 763 des Obligationenrechts geregelt und ist die wichtigste Gesellschaftsform der Schweiz. Die AG ist eine juristische Person, nur diese haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Grundkapital hat mindestens CHF 100.000 (ca. EUR 60.875) zu betragen. Bei der Gründung sind 20 Prozent des Kapitals, mindestens aber CHF 50.000 (ca. EUR 30.438) bar einzuzahlen oder in Sachwerten einzubringen. Bei Sachgründungen ist zur Sicherstellung, dass die entsprechenden Werte vorhanden sind, ein Gründungsbericht erforderlich. Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens CHF 0,01 bzw. 1 Rappen betragen.
Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde vor einer Urkundsperson (Notar) erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
Die Statuten müssen folgende Punkte regeln: Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft, Aktienkapital (und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen), Anzahl, Nennwert und Art der Aktien, Einberufung der Generalversammlung, Stimmrecht der Aktionäre, Verwaltungs- und Revisionsorgane sowie die Form der Bekanntmachung der Gesellschaft.
Die Aktiengesellschaft ist an ihrem statutarischen Sitz in das Handelsregister einzutragen. Sie entsteht erst mit der Eintragung (konstitutive Wirkung).
Das wichtigste Gesellschaftsorgan ist die Generalversammlung der Aktionäre (GV), die innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres abzuhalten ist. Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Befugnisse: Festsetzung und Änderung der Statuten, Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung, Genehmigung der Jahresrechnung, Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes (va. Festsetzung der Dividende und der Tantieme), Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
Das geschäftsführende Organ ist der Verwaltungsrat. Seit dem 1. Januar 2008 sind sämtliche Nationalitätenvorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrates weggefallen. Allerdings muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden, welche Einzelunterschrift haben. Soll diese Person bloß kollektiv zu zweit zeichnen können, muss ein weiterer VR bzw. Direktor über einen Schweizer Wohnsitz verfügen. In der Wahl von sonstigen leitenden Angestellten, wie Direktoren und Prokuristen, ist der Verwaltungsrat im Übrigen frei. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Nationalität oder des Domizils dieser Personen.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung der Gesellschaft und berichtet der GV. Dabei haben wirtschaftlich bedeutende Unternehmen eine ordentliche Revision von einem zugelassenen Revisionsexperten vornehmen zu lassen. Das ist der Fall bei börsenkotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, welche mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet:
•Bilanzsumme von 10 Mio. CHF (ca. EUR 6.087.539 •msatz von CHF 20 Mio. (ca. EUR 12.408.487) oder •50 Vollzeitstellen Alle anderen Unternehmen können sich auf eine eingeschränkte Revision durch einen zugelassenen Revisor beschränken. Ist die Gesellschaft von Gesetzes wegen nur zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, kann mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf eine Revision verzichtet werden, sofern die Gesellschaft nicht über mehr als 10 Vollzeitstellen verfügt. Für die Prüfung des Jahresabschlusses einer mittleren AG fallen im Routinefall Kosten von rund CHF 5.000 bis CHF 20.000 an (ca. EUR 3.044 bis EUR 12.175).
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