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Zweigniederlassung Schweiz PDF Drucken E-Mail

Unter einer Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der rechtlich Teil einer (ausländischen) Hauptunternehmung ist, von welcher er abhängig ist. Er übt jedoch in eigenen Räumlichkeiten dauerhaft eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen aus und verfügt dabei über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit. Eine Zweigniederlassung besitzt dann i.d.R. die erforderliche Selbständigkeit, wenn sie als eigenständiger Betrieb ohne wesentliche Änderung geführt werden kann. Keine Zweigniederlassungen sind daher sog. Neben- und Hilfsetablissemente, Fabrikationsstellen, Aushändigungslager, Zahlstellen, technische Büros oder bloße Verkaufsstellen.

Die Zweigniederlassung ist ins Handelsregister einzutragen. Anders als bei AG und GmbH hat die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Die Zweigniederlassung entsteht also schon mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes.

Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Ausland befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten.

Die geschäftliche Vertretung dieser Niederlassung in der Schweiz ist von einem Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz zu führen. Zweigniederlassungen von Firmen im Ausland sind zudem buchführungspflichtig. Für Klagen aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung gilt alternativ neben dem allgemeinen Gerichtsstand der Gerichtsstand am Ort der Niederlassung.

Steuerliche Behandlung:
Als Betriebsstätte auch im Sinn des internationalen Steuerrechts ist die Zweigniederlassung beschränkt steuerpflichtig für die wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz. Dabei werden schweizerische Zweigniederlassungen nur für den der inländischen Betriebsstätte zurechenbaren Ertrag besteuert. Für die Zurechnung des Gewinns zum Mutterhaus bzw. zur Betriebsstätte wird i.d.R. auf die Buchhaltung/Betriebsstättenabrechnung der Zweigniederlassung abgestellt. Zudem gilt die Zweigniederlassung durch den Handelsregistereintrag für Stempel- und Verrechnungssteuer als Inländer.

 
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